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Montagebedingungen

Diese Bedingungen gelten für Montagedienstleistungen, die durch die OceanServiceGroup GmbH (Auftragnehmer) unter eigener Leitung erbracht, vermittelt oder direkt angeboten werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Mit rechtsverbindlicher Bestellung/Beauftragung werden diese Bedingungen Bestandteil des Vertrages.

1) Leistungsumfang

a) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, umfasst die Montagedienstleistung das Befestigen/Anbringen des vertraglich vereinbarten Produktes an eine bauseitig erstellte, tragfähige Unterkonstruktion bzw. das Mauerwerk, einschließlich der herstellerkonformen Justage.

b) Nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere: Demontage von Bestandsanlagen, vorbereitende Unterkonstruktionen, Putz-/Mauer-/Durchbrucharbeiten, Verkleidungen/Verfugungen, Elektroarbeiten (Zuleitungen, Absicherungen, Endanschluss), Entsorgung von Altteilen sowie Gerüststellungen.

c) Die Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes/der Unterkonstruktion obliegt dem Auftraggeber/Bauherrn. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben und die bauliche Eignung.

2) Demontage und Entsorgung

a) Ist eine Demontage vereinbart, organisiert der Auftraggeber die Entsorgung der ausgebauten Teile bauseitig unter Beachtung der lokalen Vorschriften.

b) Abweichungen/Übernahmen der Entsorgung durch den Auftragnehmer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und sind gesondert zu vergüten.

3) Terminierung

a) Mitgeteilte Ausführungs-/Montagetermine sind grundsätzlich terminlich bindend; es besteht jedoch – soweit gesetzlich zulässig – kein Anspruch auf ein bestimmtes Zeitfenster (Uhrzeit).

b) Der Auftragnehmer ist bei unvorhersehbaren Umständen (u. a. Notfalleinsätze, Lieferstörungen, Witterung, Verkehr, behördliche Auflagen, plötzliche Erkrankung/Ausfall von Personal) berechtigt, Termine angemessen zu verschieben. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert; ein Ersatztermin wird benannt.

c) Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verzögerung/Verschiebung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen; zwingende Ansprüche (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bleiben unberührt.

d) Änderungsmitteilungen des Auftraggebers (z. B. Zugangs-/Baufortschrittsänderungen) sind spätestens 48 Stunden vor Termin in Textform mitzuteilen.

4) Hebezeuge und Arbeitsmittel

a) Ab einer Arbeitshöhe von 3 m stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten eine geeignete elektrische Scherenarbeitsbühne bereit. Diese muss mindestens eine Tragfähigkeit von mindestens 400 kg aufweisen und eine Arbeitshöhe erreichen, die bis zu Decke reicht.

b) Bei Rolltoren ab 100 kg kumuliertem Behang- und Wellengewicht ist zusätzlich ein Teleskopstapler mit einem Mindesthub der lichten Toröffnung plus 50 cm sowie einer Traglast gemäß Torzeichnungsangabe zuzüglich 10 % bereitzustellen.

c) Bereitgestellte Geräte müssen betriebssicher, gewartet und versichert sein; Bedienung erfolgt ausschließlich durch befähigtes/unterwiesenes Personal.

d) Abweichungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung in Textform. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer Hebe-/Arbeitsmittel gegen gesonderte Vergütung stellen (rechtzeitige Beauftragung erforderlich).

5) Maßhaltigkeit, Aufmaß, Zeichnungen

a) Für Maßhaltigkeit der bauseitigen Öffnung und die Passfähigkeit des Produkts ist der Auftraggeber verantwortlich.

b) Führt der Auftragnehmer ein kostenpflichtiges Aufmaß durch und bestätigt dieses, haftet er für die Richtigkeit der daraus resultierenden Bestellmaße; im Übrigen haftet der Auftraggeber.

c) Maßgeblich sind die dem Auftraggeber überlassenen Zeichnungen/Bestellunterlagen (insbesondere lichte Breite/Höhe, seitliche Platzbedarfe, Sturzbedarf, Einschubtiefe). Der Auftraggeber hat diese vor Bestellung zu prüfen.

d) Erforderliche Bau-/Anpassungsarbeiten (z. B. Unterkonstruktion bei unzureichender Tragfähigkeit) sind bauseits zu leisten oder gesondert zu beauftragen.

6) Baustellenvoraussetzungen

a) Der Auftraggeber stellt am Montagetag freien, sicheren und uneingeschränkten Zugang zur Baustelle sicher, einschließlich, wenn notwendig, erforderlicher Schlüssel/Zutrittsmedien und einer anwesenden, auskunftsfähigen Kontaktperson.

b) Der Montagebereich ist frei von Hindernissen, ausreichend beleuchtet und tragfähig; Lkw-Zufahrt und Stell-/Arbeitsflächen entsprechen den mitgeteilten Anforderungen.

c) Der Auftraggeber stellt am Arbeitsbereich einen funktionsfähigen Stromanschluss gemäß technischen Anforderungen (z. B. 230 V/16 A und/oder 400 V/16 A CEE, ausreichende Absicherung, FI-Schutz) bereit; Stromkosten trägt der Auftraggeber.

d) Anlieferung und Montage sind getrennte Vorgänge. Für angelieferte Ware stellt der Auftraggeber eine trockene, ebene und gesicherte Lagerfläche bereit; Gefahr und Haftung nach Anlieferung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.

7) Zusatzarbeiten und Wartezeiten

a) Kleinere Zusatzarbeiten bis zu 30 Minuten pro Baustelle führt der Auftragnehmer im Kundensinne regelmäßig ohne gesonderte Berechnung aus.

b) Darüberhinausgehende Zusatzarbeiten, Warte-/Stillstandszeiten und Mehrfahrten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. fehlende Hebezeuge/Strom, unzureichende Flächen, fehlende Genehmigungen, Maßabweichungen), werden nach dem jeweils gültigen Preis- /Kostenblatt abgerechnet (z. B. Stundensatz 75 € netto je Personenstunde; Teams i. d. R. 2 Personen).

c) Kann die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlende Hebe- /Arbeitsmittel, kein Strom, kein Zugang, unzureichende Flächen, fehlende Genehmigungen, nicht maßgerechte Öffnung, nicht ausreichend tragefähige Unterkonstruktion), nicht begonnen oder fortgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Montagetag bzw. die ausgefallene Einsatzzeit gemäß Preis- und Kostenübersicht in Rechnung zu stellen.

8) Terminänderungen durch den Auftraggeber

a) Änderungen/Verzögerungen (z. B. Bauverzug, Zugangsbeschränkungen) sind dem Auftragnehmer spätestens 48 Stunden vor dem bestätigten Termin in Textform mitzuteilen.

b) Erfolgt die Mitteilung später oder unterbleibt sie und entsteht hierdurch Mehraufwand/Stillstand, gelten Ziffer 7.2/7.3 entsprechend.

9) Montagebeginn und Abnahme

a) Die Anlieferung begründet keinen Anspruch auf sofortigen Montagebeginn; die Montage erfolgt ausschließlich zum bestätigten Termin. Teilleistungen sind zulässig, soweit zumutbar.

b) Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme durch Unterzeichnung eines Montageprotokolls; ist der Auftraggeber oder sein Vertreter trotz Ankündigung nicht anwesend, kann die Abnahme durch Ingebrauchnahme und Fotos / Videos ersetzt werden.

c) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht darf – soweit gesetzlich zulässig – nur in angemessenem Verhältnis zum Umfang des gerügten Mangels ausgeübt werden; der vollständige Einbehalt der Restvergütung bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.

d) Der Auftragnehmer bearbeitet Reklamationen priorisiert; je nach Konstellation kann eine Behebung unmittelbar durch den Hersteller/Servicepartner vor Ort erfolgen.

e) Gewährleistungsfristen und -rechte richten sich nach Gesetz und – soweit vereinbart – nach den besonderen Garantiebestimmungen des Herstellers; letztere treten neben die gesetzlichen Rechte.

10) Arbeitsschutz, Genehmigungen, Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften am Montageort und stellt erforderliche Genehmigungen rechtzeitig bereit (z. B. Hausordnung, Baustellenordnung, Ruhezeiten).

b) Gefährdungen (z. B. Schadstoffe, asbesthaltige Bauteile, spannungsführende Leitungen) sind vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

c) Verstößt der Auftraggeber gegen Mitwirkungspflichten und wird hierdurch die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer den Einsatz abbrechen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß Ziffer 7 abrechnen.

11) Vermittelte Leistungen, Subunternehmer

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung Subunternehmern zu bedienen.

12) Haftung

a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – vorbehaltlich Zifer 12.1 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

c) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

letzte Aktualisierung: 17.10.2025